Allgemeine Vertragsgrundlagen

Kommunikationsdesign & Webdesign

Kommunikationsdesign

[AVG Kommunikationsdesign]

1. Allgemeines
1.1. Für alle Verträge über Kommunikations-design-Leistungen zwischen der Art DirectionJulia Weikinn und/oder Asuka Grün [im folgenden „Art Director“ genannt]und dem Auftraggeber gelten ausschließlich dienachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wennder Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingun-gen verwendet und diese entgegenstehende odervon den hier aufgeführten AVG abweichende Be-dingungen enthalten.
1.2. Die AVG des Art Directors gelten auch,wenn der Art Director in Kenntnis entgegenste-hender oder von den hier aufgeführten Bedingun-gen abweichender Bedingungen des Auftraggebersden Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Be-dingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen derArt Director ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. VertragsgegenstandDer Gegenstand des Vertrages richtet sich nach denIndividualvereinbarungen der Parteien. Der ArtDirector schuldet keine Leistungen, die nicht aus-drücklich individuell vereinbart wurden. Geschul-det ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art undWeise, die die Herstellung der sich aus dem Ver-trags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermög-licht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateienist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. Vergütung
3.1. Sämtliche Leistungen, die der Art Directorfür den Auftraggeber bringt, sind kostenpflichtig,sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbartwird. Wünscht der Auftraggeber während odernach Leistungserbringung des Art Directors Son-der- und/oder Mehrleistungen des Art Directors,so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.Verzögert sich die Durchführung des Auftragsaus Gründen, die der Auftraggeber zu vertretenhat, so kann der Art Director eine angemesseneErhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schaden-ersatzansprüche geltend machen. Die Geltend-machung eines weitergehenden Verzugsschadensbleibt davon unberührt.
3.2. Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich ander-weitiger Vereinbarungen aus einem Werklohn und– soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglichvorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusam-men. Das Nutzungshonorar wird nach dem ver-traglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.Weitergehende Nutzungen müssen ergänzendbezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Ver-einbarungen wird die Vergütung desWerklohnsund des Nutzungshonorars nach dem jeweilsaktuellen Vergütungstarif der Allianz DeutscherDesigner (AGD) berechnet, wie er zwischen derAllianz Deutscher Designer und der VereinigungSelbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossenwurde. Der Vergütungstarif der Allianz DeutscherDesigner kann jederzeit beim Auftragnehmer an-gefordert werden.
3.3. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mit-arbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeithaben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zu-züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlensind.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme,Verzug
4.1. Die Vergütung ist bei Beauftragung in folgen-den Abschlägen fällig: So sind 50% der Gesamt-vergütung bei Auftragserteilung, 30% nach demersten Schulterblick und 20% nach Ablieferungfällig, wenn nicht anderslautend schriftlich, wennnicht anderslautend vor Beauftragung schriftlichvereinbart vereinbart. Der Art Director beginnt denAuftrag erst dann, wenn die erste Abschlagzahlungbeim Art Director eingegangen ist.4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. ImRahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischenGestaltung sind ausgeschlossen.4.3. Bei Zahlungsverzug kann der Art Directorbei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbrauchernicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzder Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsge-schäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligenBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewie-senen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Nutzungsrechte
5.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfennur entsprechend der Nutzungsvereinbarung(Nutzungsart, -gebiet, -dauer, -umfang) verwen-det werden. Jede Nutzung über die vereinbarteNutzung hinaus ist in jedem Fall durch ein Nut-zungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist beirechtlich geschützten Leistungen nicht gestattetund berechtigt den Art Director neben der For-derung eines ergänzenden Nutzungshonorarzur Geltendmachung von Unterlassungs- undSchadensersatzansprüchen. Jede auch nur teil-weise Nachahmung eines rechtlich geschütztenEntwurfs oder einer rechtlich geschützten Rein-zeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe,Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstigeLeistungen des Kommunikationsdesigners werdendem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWGanvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mit-teilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Ver-einbarung der Parteien ist unzulässig.
5.2. Der Art Director räumt dem Auftraggeberdie für den jeweiligen Vertragszweck erforderli-chen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderesvereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das ein-fache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.3. Jede Übertragung oder Teilübertragung vonNutzungsrechten und jede Einräumung von Un-terlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung des Art Directors.5.4. Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mitder vollständigen Bezahlung der Vergütung aufden Auftraggeber über.5.5. Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungendürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des ArtDirector weder im Original noch bei der Repro-duktion verändert werden. Der Art Director hatdas Recht eine Entstellung oder eine andere Be-einträchtigung seiner geschützten Entwürfe undReinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist,seine berechtigten geistigen oder persönlichenInteressen an den vorgenannten Werkleistungenzu gefährden.

6. NamensnennungspflichtDer Art Director ist auf oder in unmittelbarerNähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oderin unmittelbarem Zusammenhang mit der öffent-lichen Wiedergabe der Leistungen des Art Direc-tors namentlich zu nennen, soweit eine Nennungnicht gänzlich branchenunüblich ist.

7. Sonderleistungen, Neben- undReisekosten7.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oderÄnderung von abnahmefähigen Entwürfen, Rein-zeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstu-dium, die Drucküberwachung oder zusätzlicheKorrekturläufe werden nach dem Zeitaufwandentsprechend AGD Vergütungstarif in der jeweilsaktuellen Fassung gesondert berechnet.7.2. Der Art Director ist nach vorheriger Abstim-mung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zurAuftragserfüllung notwendigen Fremdleistungenim Namen und für Rechnung des Auftraggeberszu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,dem Art Director entsprechende Vollmacht zuerteilen.
7.3. Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstim-mung Verträge über notwendige Fremdleistungenim Namen und für Rechnung des Art Directorsabgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auf-traggeber, den Art Director im Innenverhältnisvon sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustel-len, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.Der Art Director ist in Abweichung zu Ziffer 4.1.berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen,sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestelltwerden.7.4. Auslagen für notwendige technische Neben-kosten, insbesondere für spezielle Materialien, fürdie Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischen-aufnahmen, Reproduktionen, Satz und Drucketc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auf-traggeber zu erstatten.7.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die imZusammenhang mit dem Auftrag zu unterneh-men und mit dem Auftraggeber abgesprochensind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

8. Eigentum an Entwürfen und Daten8.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werdennur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch dasEigentum übertragen, falls nicht etwas anderesvereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszwecketwas anderes ergibt.8.2. Die Originale sind dem Art Director nachangemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder ausdem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. BeiBeschädigung oder Verlust hat der Auftraggeberdie Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellungder Originale notwendig sind. Die Geltendma-chung eines weitergehenden Schadens bleibt un-berührt.8.3. Die in Erfüllung des Vertrages entstehendenDaten und Dateien verbleiben im Eigentum desArt Directors. Dieser ist nicht verpflichtet, Datenund Dateien an den Auftraggeber herauszugeben.Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, soist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.8.4. Hat der Art Director dem Auftraggeber Da-ten und Dateien, insbesondere sogenannte »offe-ne« Dateien [Templates] zur Verfügung gestellt,dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung desArt Directors geändert werden, es sei denn, ausdem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.8.5. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1. bis8.4. genannten Gegenstände erfolgt für Rechnungdes Auftraggebers und, sofern der Auftraggeberkein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftragge-bers.

9. Korrektur, Produktionsüberwachung,Belegexemplare und Eigenwerbung9.1. Vor Ausführung einer Vervielfältigung sinddem Art Director Korrekturmuster vorzulegen.9.2. Die Produktionsüberwachung durch den ArtDirector erfolgt nur aufgrund besonderer Verein-barung.9.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässtder Auftraggeber dem Art Director bis zu zehneinwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, fallsnicht etwas anderes vereinbart wurde oder ausdem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.9.4. Der Art Director ist berechtigt, diese Musterund sämtliche in Erfüllung des Vertrages entste-henden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbungin sämtlichen Medien unter namentlicher Nen-nung des Auftraggebers zu verwenden und imÜbrigen auf das Tätigwerden für den Auftragge-ber hinzuweisen, sofern der Art Director nichtüber ein etwaiges entgegenstehendes Geheim-haltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich inKenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Drittermuss der Art Director für seine Werbezweckeselbst einholen.

10. Haftung10.1. Der Art Director haftet für entstandeneSchäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Fil-men, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz undgrober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit; für solche Schäden haftet der Art Di-rector auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen hafteter für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflichtverletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichungdes Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist(Kardinalpflicht).10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rech-nung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden,übernimmt der Art Director gegenüber dem Auf-traggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den ArtDirector trifft gerade bei der Auswahl des Drittenein Verschulden. Der Art Director tritt in diesenFällen lediglich als Vermittler auf.10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zurVerwendung aller dem Art Director übergebenenVorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieserVersicherung nicht zur Verwendung berechtigtsein, stellt der Auftraggeber den Art Director vonallen Ersatzansprüchen Dritter frei.10.4. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Rein-zeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit vonBild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gege-benenfalls freizugeben. Für solchermaßen vomAuftraggeber freigegebene Entwürfe oder Rein-zeichnungen entfällt jede Haftung des Art Direc-tor für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wennder Auftraggeber ein Verbraucher ist.10.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sindinnerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werksschriftlich beim Art Director geltend zu machen.Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-sendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn derAuftraggeber ein Verbraucher ist.10.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die recht-liche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Ar-beiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zulassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Ar-beiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. DerArt Director haftet außer bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässig-keit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Erwird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenkenhinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für dievom Auftraggeber zu vervielfältigenden und frei-gegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehendeHaftung des Art Director.

11. VertragsauflösungSollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kün-digen, erhält der Art Director die vereinbarte Ver-gütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungenoder durchgefühte oder böswillig unterlassene Er-satzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).12. Schlussbestimmungen12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitzdes Art Directors, wenn die Vertragsparteien Kauf-leute, juristische Personen des öffentlichen Rechtsoder öffenlich-rechtliches Sondervermögen sind,oder mindestens eine Partei keinen allgemeinenGerichtsstand im Inland hat.12.2. Es gilt das Recht der BundesrepublikDeutschland.

Webdesign

Allgemeine Vertragsgrundlagen Webdesign (AVG Webdesign)

1. Allgemeines1.1. Für alle Verträge über Webdesign-Leistungenzwischen der Art Direction Julia Weikinn und/oder Asuka Grün[im fol-genden „Art Director“ genannt] und dem Auf-traggeber gelten ausschließlich die nachfolgendenAVG. Sie gelten auch dann, wenn der AuftraggeberAllgemeine Geschäftsbedingungen verwendet unddiese entgegenstehende oder von den hier aufge-führten AVG abweichende Bedingungen enthalten.1.2. Die AVG des Art Directors gelten auch, wennder Art Director in Kenntnis entgegenstehenderoder von den hier aufgeführten Bedingungen ab-weichender Bedingungen des Auftraggebers denAuftrag vorbehaltlos ausführt.1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Be-dingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen derArt Director ausdrücklich schriftlich zustimmt.2. Vertragsgegenstand2.1. Der Gegenstand des Vertrages richtet sichnach den Individualvereinbarungen der Parteien.Der Art Director schuldet keine Leistungen, dienicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.2.2. Geschuldet ist die Gestaltung einer Webseite.Die Tätigkeit des Art Directors umfasst hierbeitypischerweise die Erarbeitung einer Konzeption,die grafische Gestaltung der mit dem Auftragge-ber abgestimmten Konzeption sowie die techni-sche Umsetzung und ggf. Programmierung nachdem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunktdes Vertragsschlusses.2.3. Die folgenden Leistungen sind gesondert zuvereinbaren und zu vergüten:(1) Die dauernde Pflege der Webseite, sowohltechnisch als auch inhaltlich (d.h. die Vornahmevon Updates).(2) Die Überlassung von Server-Speicherplatz aufden Serveranlagen des Art Directors oder Dritten(d.h. die Übernahme des Web-Hosting).(3) Die Vornahme einer Domain-Verfügbarkeits-recherche sowie die Domain-Registrierung.(4) Die Benennung als administrativer oder tech-nischer Ansprechpartner oder Zonenverwalter imRahmen der Domainverwaltung.(5) Die Übergabe unverschlüsselter Dateien, sog.»offene« Dateien.(6) Der Erwerb von Lizenzen von Drittanbietern,für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates.3. Vergütung3.1. Sämtliche Leistungen, die der Art Directorfür den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflich-tig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ver-einbart wird. Wünscht der Auftraggeber währendoder nach Leistungserbringung des Art DirectorsSonder- und/oder Mehrleistungen des Art Direc-tors (vgl. Ziff. 2.3), so folgt daraus eine ergän-zende Vergütungspflicht. Dies gilt insbesonderefür die Übergabe sogenannter »offener« Dateien.Verzögert sich die Durchführung des Auftragsaus Gründen, die der Auftraggeber zu vertretenhat, so kann der Art Director eine angemesseneErhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schaden-ersatzansprüche geltend machen. Die Geltend-machung eines weitergehenden Verzugsschadensbleibt davon unberührt.3.2. Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich ander-weitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfsho-norar und – soweit eine Nutzung der Leistungenvertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshono-rar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nachdem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangbestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen er-gänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderwei-tiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Ent-wurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweilsaktuellen Vergütungstarif der Allianz DeutscherDesigner (AGD) berechnet, wie er zwischen derAllianz Deutschen Designer und der VereinigungSelbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossenwurde. Der Vergütungstarif der Allianz DeutscherDesigner kann jederzeit beim Auftragnehmer an-gefordert werden.3.3. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mit-arbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeithaben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.3.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zu-züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlensind. Die Mehrwertsteuer wird auf dem Rech-nung sbeleg separiert ausgwiesen.3.5. Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Soft-ware, Grafiken, Fotografien oder Templates, sindnicht Bestandteil der Vergütung und werden ge-sondert abgerechnet, sofern nicht ausdrücklichetwas anderes vereinbart wurde.4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme,Verzug4.1. Die Vergütung ist bei Beauftragung in folgen-den Abschlägen fällig: So sind 50% der Gesamt-vergütung bei Auftragserteilung, 30% nach demersten Schulterblick und 20% nach Ablieferungfällig, wenn nicht anderslautend vor Beauftragungschriftlich vereinbart. Der Art Director beginnt denAuftrag erst dann, wenn die erste Abschlagzahlungbeim Art Director eingegangen ist. Zeitverzögerun-gen verschieben die Time-und Deadline des Pro-jekts entsprechend nach hinten.4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. ImRahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischenGestaltung sind ausgeschlossen.4.3. Bei Zahlungsverzug kann der Art Directorbei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbrauchernicht beteiligt ist, die gesetzliche Verzugspau-schale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen inHöhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligenBasiszinssatzder Europäischen Zentralbank p.a.,bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucherbeteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten überdem jeweiligen Basiszinssatz der EuropäischenZentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachungeines nachgewiesenen höheren Schadens bleibtvorbehalten.5. Nutzungsrechte5.1. Die Entwürfe und Webdesigns dürfen nurentsprechend der Nutzungsvereinbarung (Nut-zungsart, -gebiet, -dauer, -umfang) verwendetwerden.. Jede Nutzung über den vereinbartenNutzungsumfang hinaus ist in jedem Fall durchein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sieist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht ge-stattet und berechtigt den Art Director neben derForderung eines ergänzenden Nutzungshonorarszur Geltendmachung von Unterlassungs- undSchadensersatzansprüchen. Jede auch nur teil-weise Nachahmung eines rechtlich geschütztenEntwurfs oder einer rechtlich geschützten Pro-grammierung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe,Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungenund sonstige Leistungen des Art Directors werdendem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWGanvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mit-teilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Ver-einbarung der Parteien ist unzulässig.5.2. Der Art Director räumt dem Auftraggeber diefür den jeweiligen Vertragszweck erforderlichenNutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes verein-bart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfacheNutzungsrecht eingeräumt.5.3. Jede Übertragung oder Teilübertragung vonNutzungsrechten und jede Einräumung von Un-terlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichenZustimmung des Art Directors.5.4. Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mitder vollständigen Bezahlung der Vergütung aufden Auftraggeber über.5.5. Geschützte Entwürfe und Programmierun-gen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung desArt Directors weder im Original noch bei der Re-produktion verändert werden. Der Art Directorhat das Recht eine Entstellung oder eine andereBeeinträchtigung seiner geschützten Entwürfeund Programmierungen zu verbieten, die geeignetist, seine berechtigten geistigen oder persönlichenInteressen an den vorgenannten Werkleistungenzu gefährden.6. NamensnennungspflichtDer Art Director ist im Impressum der erstelltenWebseite namentlich zu nennen, soweit eine Nen-nung nicht gänzlich branchenunüblich ist.7. Sonderleistungen und Nebenkosten7.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oderÄnderung von abnahmefähigen Entwürfen, Satz-dateien, Konzeptionen, Programmierungen, etc.werden nach dem Zeitaufwand entsprechendAGD Vergütungstarif in der jeweils aktuellen Fas-sung gesondert berechnet.7.2. Der Art Director ist nach vorheriger Abstim-mung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zurAuftragserfüllung notwendigen Fremdleistungenim Namen und für Rechnung des Auftraggeberszu bestellen. Dies gilt insbesondere im Hinblickauf den Erwerb von Lizenzen für Software, Grafi-ken, Fotografien oder Templates sowie das Anmie-ten von Server-Speicherplatz auf Serveranlagen(Web-Hosting). Der Auftraggeber verpflichtetsich, dem Art Director entsprechende Vollmachtzu erteilen.7.3. Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstim-mung Verträge über notwendige Fremdleistungenim Namen und für Rechnung des Art Directorsabgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auf-traggeber, den Art Director im Innenverhältnisvon sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustel-len, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.Der Art Director ist in Abweichung zu Ziffer 4.1berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen,sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestelltwerden.7.4. Auslagen für notwendige technische Neben-kosten, insbesondere für die Anfertigung vonModellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Teasern,Web-Hosting etc. sind nach vorheriger Abstim-mung vom Auftraggeber zu erstatten.8. Eigentum an Entwürfen und Daten8.1. An Entwürfen und Satzdateien werden nurNutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch dasEigentum übertragen, falls nicht etwas anderesvereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszwecketwas anderes ergibt.8.2. Die in Erfüllung des Vertrages entstehendenDaten und Dateien verbleiben im Eigentum desArt Directors. Dieser ist nicht verpflichtet, sämt-liche Daten und Dateien an den Auftraggeberherauszugeben. Wünscht der Auftraggeber derenHerausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbarenund zu vergüten.8.3. Hat der Art Director dem Auftraggeber Da-ten und Dateien, insbesondere sogenannte »offe-ne« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diesenur mit vorheriger Zustimmung des Designersgeändert werden, es sei denn, aus dem Vertrags-zweck ergibt sich etwas anderes.9. EigenwerbungDer Art Director ist berechtigt, sämtliche in Er-füllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zumZwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medienunter namentlicher Nennung des Auftraggeberszu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwer-den für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern derArt Director nicht über einetwaiges entgegenste-hendes Geheimhaltungsinteresse des Auftragge-bers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwai-ge Rechte Dritter muss der Art Director für seineWerbezwecke selbst einholen.10. Haftung10.1. Der Art Director haftet für entstandeneSchäden z.B. an ihm überlassenen Dateien, Vor-lagen, Filmen, Displays, Layouts, Satzdateien etc.nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es seidenn für Schäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schä-den haftet der Art Director auch bei Fahrlässig-keit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässig-keit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, derenEinhaltung für die Erreichung des Vertragszwecksvon besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rech-nung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden,übernimmt der Art Director gegenüber dem Auf-traggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den ArtDirector trifft gerade bei der Auswahl des Drittenein Verschulden. Der Art Director tritt in diesenFällen lediglich als Vermittler auf.10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Ver-wendung aller dem Art Director übergebenenDaten und Vorlagen (insb. Grafiken, Fotografienoder Templates) berechtigt ist. Sollte er entge-gen dieser Versicherung nicht zur Verwendungberechtigt sein, stellt der Auftraggeber den ArtDirector von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.10.4. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Satz-dateien auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild,Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenen-falls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftrag-geber freigegebene Entwürfe entfällt jede Haftungdes Art Directors für erkennbare Mängel. Dies giltnicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.10.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängelsind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferungdes Werks schriftlich beim Art Director geltendzu machen. Zur Wahrung der Frist genügt dierechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies giltnicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.10.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die recht-liche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigenArbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfenzu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigenArbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet.Der Designer haftet außer bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeitseiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wirdden Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinwei-sen, soweit sie ihm bekannt sind.11. VertragsauflösungSollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kün-digen, erhält der Art Director die vereinbarte Ver-gütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungenoder durchgeführte oder böswillig unterlasseneErsatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).12. Schlussbestimmungen12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist derSitz des Art Directors, wenn die VertragsparteienKaufleute, juristische Personen des öffentlichenRechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermö-gen sind oder mindestens eine Partei keinen allge-meinen Gerichtsstand im Inland hat.12.2. Es gilt das Recht der BundesrepublikDeutschland.